Mehr als drei Viertel unserer Patienten sind Kinder und Jugendliche.
Es ist ratsam bei Kindern schon im Alter von 5-6 Jahren die Gebissstellung beim Kieferorthopäden kontrollieren zu lassen. Bereits hier im Milchgebiss sollen und können bestimmte, erkennbare Anomalien korrigiert werden. In vielen Fällen kann bei rechtzeitigem Therapiebeginn die sonst später erforderliche Entfernung von bleibenden Zähnen vermieden werden.
Bei frühzeitigem Milchzahnverlust – in Folge von Karies oder Trauma – kann es nötig sein, einen Platzhalter einzusetzen. Mit einem verhältnismäßig geringen Therapieaufwand kann so eine spätere Therapie vereinfacht und verkürzt oder sogar vermieden werden.
Behandlung bei Kindern
In den meisten Fällen ist der richtige Zeitpunkt für den Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung gekommen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels ansteht. Das heißt: die ersten seitlichen bleibenden Zähne brechen durch, in der Regel im Alter von 9-10 Jahren.
In Ausnahmefällen ist jedoch eine Frühbehandlung bereits vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (ab dem vierten Lebensjahr) notwendig z. B. bei einem offenen Biss (durch Daumenlutschen oder übermäßigen/zu langen Schnullergebrauch) oder dem Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes.
In einem Beratungsgespräch wird dann die Anomalie nach den Richtlinien der "kieferorthopädischen Indikationsgruppen" (KIG) eingestuft und bei Behandlungsbedarf erforderliche diagnostische Unterlagen wie Abdrücke, Fotos und Röntgenbilder erstellt.
Nach Auswertung der diagnostischen Unterlagen erstellen wir einen Behandlungsplan, der vorab zur Genehmigung an die Krankenkassen weiter geleitet wird. Sobald die Kostenübernahme geklärt ist, wird ein neuer Termin vereinbart und der Therapieplan mit den Eltern und dem Kind besprochen. Bei Zustimmung kann die Behandlung beginnen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn Zahn- oder Kieferfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. Zur Beurteilung dieser Kriterien wurden sogenannte "Kieferorthopädischen Indikationsgrade" entwickelt. Diese geben den Behandlungsbedarfsgrad an und reichen von Grad 1 (geringfügiger Behandlungsbedarf) bis Grad 5 (hoher Behandlungsbedarf). Eine Kostenübernahme der kieferorthopädischen Behandlung durch die Krankenkassen ist gesetzlich ab Behandlungsbedarfsgrad 3 möglich.
Die Krankenkassen übernehmen zunächst 80 Prozent der Behandlungskosten. Wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig behandelt werden sogar 90 Prozent. Den Rest (20 bzw. 10 Prozent) müssen sie zunächst selbst bezahlten. Sie erhalten dann quartalsweise eine Rechnung von uns zugeschickt. Nach erfolgreich abgeschlossener KFO-Behandlung erhalten Sie dann den vorausgezahlten Eigenanteil von ihrer Krankenkasse zurück.
Bei den privaten Krankenkassen ist die Erstattungshöhe der Behandlungskosten vom jeweiligen Versicherungsvertrag abhängig. Sie erhalten von uns vor Behandlungsbeginn einen detaillierten Kostenvoranschlag, mit dem sie bitte die Übernahme der Behandlungskosten durch ihre Krankenkasse abklären.